Unsere Mietbedingungen
§1. Mietsache und Vertragsgegenstand
Die Vermieterin stellt dem Mieter die Mietsache als Garage zur Verfügung. Die Vermieterin übernimmt keine Obhutspflicht für das eingelagerte Gut, eine Beaufsichtigung erfolgt nicht.
Es ist nicht erlaubt die Mietsache zur Ausführung eines Gewerbes zu verwenden.
Die Garagen sind nicht beheizt. Die Garagen sind jedoch an das öffentliche Stromnetz angebunden und bei Buchung eines Clever-Pakets mit Beleuchtung sowie einer Steckdose versehen.
Gegenstände die bezüglich ihrer Lagerung besonderer behördlicher Auflagen unterliegen, oder die dazu geeignet sind Rechtsgüter der Vermieterin oder anderer Mieter zu beschädigen oder zu gefährden dürfen nicht in den Garagen eingelagert werden. Die Einlagerung von Gütern deren Besitz gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder mit Strafe bedroht ist, ist nicht gestattet.
Keine Einlagerung von:
- Nahrungsmittel und verderbliche Waren
- Lebewesen
- unter Druck stehende Gase
- Materialien die Emissionen (Geruch, Gase) absondern
- verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoffe; Munition
- Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien
- jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände
Der Mieter versichert, dass alle eingelagerten Gegenstände sein freies, unbelastetes Eigentum sind.
Der Mieter verpflichtet sich, die gemietete Garage in seiner Abwesenheit stets zu verschließen. Das passende Schloss mit Schlüssel in 1-facher Ausfertigung wird vom der Vermieterin gestellt. Sämtliche Schlüssel sind bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben oder bei Verlust zu ersetzen.
§2. Zustand und Behandlung des Mietobjektes
Der Mieter erkennt hiermit an, dass sich die gemietete Garage – wovon er sich überzeugt hat – in einem vertragsgemäßen Zustand befindet. Die Vermieterin gibt keine Garantie oder Zusicherung darüber ab, dass die Garage für andere Zwecke, als den der Garage nutzbar ist. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das Mietobjekt im Einklang mit den öffentlich rechtlichen, insbesondere Brand- und Bauvorschriften genutzt wird.
Der Mieter hat die Pflicht zur pfleglichen Behandlung des Objektes, insbesondere darf er Holz- oder Blechkonstruktionen, Decken und Wände, wie auch Türen und Tore, nicht durch seine Maßnahmen verändern oder beschädigen. Für alle Beschädigungen, die durch den Mieter oder Personen entstanden sind, die seinetwegen auf dem Grundstück waren, haftet der Mieter und verpflichtet sich, die entstandenen Schäden auf seine Kosten und auf schnellstem Wege zu beseitigen.
§3. Mietdauer und Kündigung
Das Mietverhältnis wird wahlweise für 1, 2 oder 3 Jahre geschlossen. Sofern keine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Ende der Laufzeit vorgelegt wird, verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um ein weiteres Jahr. Unbeschadet bleibt das Recht jeder Partei, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.
Bei Zahlungsverzug ist eine fristlose Kündigung durch die Vermieterin nach folgender Maßgabe möglich. Der Mieter gerät in Zahlungsverzug wenn die Zahlung nicht spätestens bis zum Mietbeginn bzw. bei mehrjähriger Mietdauer zu Beginn des Folgejahres auf dem Konto der Vermieterin eingegangen ist.
Ferner, wenn der Mieter die Pflichten des Vertrages verletzt oder die Pflichten der Garagenordnung und er deswegen abgemahnt wurde und danach es wiederum zu einer entsprechenden Pflichtverletzung kommt (z.B. erhebliche Belästigung der Vermieterin oder anderer Mieter, vertragswidriger Gebrauch, unbefugte Überlassung an Dritte, Verstoß gegen behördliche Vorschriften, insbesondere wiederholter Verstoß gegen Umweltschutzbestimmungen, usw.).
Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Aufforderung nicht nach, so ist die Vermieterin berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Mieters durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Die Anwendung des § 545 BGB ist ausgeschlossen, nämlich die stillschweigende Verlängerung durch Gebrauchsfortsetzung nach Ende bzw. Ablauf des Mietverhältnisses.
Die ordentliche wie auch die fristlose Kündigung müssen per eingeschriebenem Brief zugestellt werden, wobei die ordentliche Kündigung keiner, die fristlose Kündigung jedoch die Angabe des fristlosen Kündigungsgrundes bedarf.
Hat die Vermieterin dem Mieter die fristlose Kündigung erklärt, so ist er berechtigt, die eingestellten Gegenstände nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung an die letzte bekannte Adresse des Mieters aus der Mietsache zu entsorgen, die Zufahrt zu sperren. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden.
Durch den Tod des Mieters wird der Vertrag nicht aufgehoben.
§4. Mietpreis, Kaution
Der Mietpreis ist abhängig vom ausgewählten Mietpaket und der gewünschten Mietdauer.
Die Miete ist für ein Jahr im Voraus bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf das Konto der Vermieterin zu überweisen. Erst die Gutschrift auf dem Konto der Vermieterin ist der Nachweis der pünktlichen Zahlung.
Außerdem ist mit Abschluss des Mietvertrages eine Kaution in Höhe von 300,00 € fällig und bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu zahlen.
Die unverzinsliche Kaution ist bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückzuzahlen, sobald feststeht, dass gegen diesen keine Ansprüche mehr bestehen.
§5. Nebenkosten
Sämtliche verbrauchsunabhängigen Nebenkosten sind im Mietpreis enthalten.
Die verbrauchsabhängigen Nebenkosten in Form von Stromkosten des Mietobjektes sind bei Buchung eines Clever-Pakets bis 30 kWh pro Monat im Mietpreis enthalten. Bei Erreichen der Obergrenze von 30 kWh pro Monat wird automatisch der Strom abgeschaltet.
§6. Vermietergewährleistung und Versicherung
Die Vermieterin haftet nicht für Schäden außer für Leben, Körper und Gesundheit. Es sei denn, die weiteren Schäden sind grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt durch die Vermieterin oder seine Erfüllungsgehilfen.
Außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nicht für den Verlust bzw. Zerstörung bzw. Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen oder anderer Gegenstände, die im Mietobjekt durch den Mieter oder Dritten mit Duldung des Mieters untergebracht worden sind.
Die Vermieterin haftet nach den obigen Grundsätzen nicht für Feuerschäden oder Diebstahl.
Für Fahrten auf dem Garagenpark, den Zufahrten der Garage selbst sowie das Unterstellen von Fahrzeugen und Gegenständen erfolgt diese auf eigene Gefahr des Mieters.
Die Vermieterin haftet nicht für Personenschäden durch Dritte. Ebenso für unsachgemäßen Gebrauch der Garage/n beim Be- und Entladen.
Da die Vermieterin weder die Art noch den Wert der durch die Mieter eingelagerten Fahrzeuge und Gegenstände kennt, hat sie dafür keine Versicherung abgeschlossen.
Die Vermieterin empfiehlt dem Mieter eine Versicherung abzuschließen, bzw. zu klären, ob eine etwaige vorhandene Kfz-Versicherung bzw. Hausratsversicherung für entstehende Schäden an den eingelagerten Gegenständen aufkommt.
§7. Kleinreparaturen
Die Teile des Mietobjektes, die dem häufigen Gebrauch des Mieters unterliegen wie Schlösser, elektrische Anlagen, Beleuchtung, Tore etc., hat der Mieter auf seine Kosten zu erneuern bzw. hieran Kleinreparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen. Die vorgenannte Pflicht wird dahin eingeschränkt, dass eine Kostenobergrenze von 75,00 EUR pro Jahr vereinbart wird. Übersteigen die Reparaturkosten den Betrag von 75,00 € inkl. MwSt., so hat sich der Mieter daran bis zur Höhe von 75,00 € pro Jahr zu beteiligen.
Hiervon ausgenommen sind Kosten, die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters und seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind; hier kann der Vermieter vollen Ersatz verlangen.
§8. Pauschaler Schadenersatz durch den Mieter
Im Falle einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Mieter, hat dieser die Schäden zu ersetzen; die nachfolgenden Schadensfälle werden jedoch dem pauschalen Schadenersatz unterstellt, wobei dem Mieter gestattet ist und er jederzeit berechtigt ist, nachzuweisen, dass kein Schaden bzw. nicht in der pauschalierten Höhe entstanden ist, in dieser Höhe besteht dann nur Schadenersatzpflicht oder sie ist wie ausgeführt, abzulehnen.
Die pauschalierten Schadenersatzansprüche betreffen:
- Ölflecken, pro angefangenen Quadratmeter 49,00 € netto zzgl. MwSt. 9,31 € (z.Zt. 19%), gesamt 58,31 € brutto.
- Löcher im Holz, Beton bzw. Blechkonstruktionen z.B. Nägel, Schrauben oder Bohrungen, pro Loch 25,00 € netto zzgl. MwSt. 4,75 € (z.Zt. 19%), gesamt 29,75 € brutto.
- Löcher im Bodenbelag, pro Loch bis 20 mm Durchmesser 25,00 € netto zzgl. MwSt. 4,75 € (z.Zt. 19%), gesamt 29,75 € brutto. Pro Loch ab 20 mm Durchmesser 79,00 € netto zzgl. MwSt. 15,01 € (z.Zt. 19%), gesamt 94,01 € brutto.
- Der erste Termin zur Abnahme der Garage ist kostenfrei. Sollte ein zweiter Abnahmetermin aufgrund des nicht eingehaltenen Termins durch Mieter erforderlich sein, oder ein weiterer Abnahmetermin wegen Mängeln an der Garage erforderlich ist, wird eine Kostenpauschale in Höhe von 49,00 € netto zzgl. MwSt. 9,31€ (z.Zt. 19%), gesamt 58,31 € brutto erhoben.
§9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht durch den Mieter
Der Mieter hat nur ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich einer Mietminderung, wenn sie denn rechtmäßig ist, wenn er zuvor den Mietmangel dem Vermieter angezeigt hat und die Mietminderung angekündigt hat. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen wird hiermit gegenüber der Miete und Nebenkosten ausgeschlossen.
§10. Verkehrssicherungspflicht
Der Mieter übernimmt und haftet für die Verkehrssicherheit des Mietobjektes inklusive der Verkehrsflächen vor der eigenen Garage (Verkehrssicherungspflicht). Es erfolgt ein eingeschränkter Winterdienst durch die Vermieterin.
§11. Ordnungsvorschrift
Auf dem Garagenplatz gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Fahrzeuge dürfen nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Es ist ausdrücklich untersagt,
- in der Garage offenes Licht oder Feuer zu benutzen oder zu rauchen
- Kraftstoffen, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen aufzubewahren bzw. ab-, auf- und umzufüllen
- Fahrzeuge abzustellen, die Öl oder Brennstoff verlieren
- Heizgeräte zu benutzen
- Elektrische Leitungen dürfen nicht verändert oder angezapft werden.
- Die Reparatur von Fahrzeugen ist nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig.
- Das Waschen von Fahrzeugen ist auf dem gesamten Gelände untersagt.
- Die Nutzung der Garage bzw. des Garagenplatzes einschließlich der Verkehrsflächen sowie das kurzfristige Be- und Entladen ist dem Mieter in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr gestattet. Die nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
- Der Mieter ist gehalten, bei Frost die üblichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Frostschäden einzuleiten und einzuhalten.
§12. Untervermietung
Die Untervermietung ist untersagt.
§13. Inspektion der Mietsache
Der Vermieter oder von ihm Bevollmächtigte ist das Betreten der Mietsache aus wichtigem Grund und zur Prüfung ihres Zustandes in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gestattet. In Fällen dringender Gefahr kann der Vermieter die Mietsache auch ohne Ankündigung sowie bei Abwesenheit des Mieters betreten.
§14. Beendigung des Mietverhältnisses
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Objekt im ordnungsgemäßen Zustand besenrein, ggf. unter Beachtung der Erfüllung der Verpflichtung zur Reparatur, Schönheitsreparatur bzw. Schadenersatz zurückzugeben sowie die Rückgabe sämtlicher erhaltener Schlüssel zu veranlassen.
§15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bad Boll, Gerichtsstand ist das Amtsgericht Göppingen.
§16. Einhaltung gewerbe- und ordnungsrechtlicher Vorschriften
Die Einhaltung gewerbe- und ordnungsrechtlicher Vorschriften einschließlich der der Nutzungsart sowie den entsprechenden Umweltvorschriften obliegt dem Mieter.
Die dafür eventuell erforderlichen Genehmigungen, deren Einholung und eventuelle Durchführung obliegen ebenfalls dem Mieter. Der Mieter hat hieraus gegebenenfalls anfallende Kosten zu tragen.
Ist der vertragsgemäße Gebrauch des Mietgegenstands aufgrund der oben erwähnten Gründe nicht möglich, oder ändern sich behördliche Auflagen oder Genehmigungen, so besitzen beide Seiten ein einmaliges Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Monats.
§17. Schriftform
Für den Mietvertrag gilt das Schriftformerfordernis. Der Mietvertrag kann nur schriftlich abgeändert werden. Die Parteien vereinbaren, dass auf den Einwand, man habe sich darauf geeinigt, die Schriftform zu unterlassen, einverständlich verzichtet wird und ausgeschlossen ist.